Welche Leistungen sind möglich?
Unsere Pflegestation hat einen Vertrag mit den Krankenkassen, Pflegekassen und den Bezirksämtern.
Darüber hinaus sind auch Leistungen für Privatzahler möglich.
Die Leistungen der Krankenkassen sind im § 37 SGB V geregelt.
Auf dieser Grundlage sind für Sie z.B. folgende medizinische Behandlungen zur Sicherung des Ziels der
ärztlichen Behandlung oder um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden, möglich:
• Medikamentengabe
• Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen
• Injektionen z.B. von Insulin, Schmerzmedikamenten u.a.
• Überwachung von Infusionen, Drainagen
• An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
• Verbandswechsel, Wundversorgung u.a.
Für diese Leistungen erstellt der behandelnde Arzt eine „Verordnung häuslicher Krankenpflege“, welche von uns bei der Krankenkasse eingereicht wird. Die Krankenkasse übernimmt nach Bewilligung die Kosten dieser Leistungen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI beinhalten unter anderem:
• Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, anziehen usw.)
• Hauswirtschaftspflege (Reinigung der Wohnung, Einkauf, Wäschepflege usw.)
• Bereiten von Mahlzeiten usw.
Um die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Pflegestufe beantragt und von der Pflegekasse bewilligt werden.
Wir sind Ihnen bei der Antragstellung gern behilflich. Der Antrag wird von der Pflegekasse geprüft. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen verabredet mit Ihnen oder Ihren Angehörigen einen Termin. Dann wird Sie ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes zu Hause aufsuchen und untersuchen.
Gern beraten wir Sie vorher oder begleiten Sie an diesem Tag.
Sollen vor der Bewilligung der Pflegestufe bereits Leistungen erbracht werden, ist das auch möglich.
Einzelheiten dazu werden im Aufnahmegespräch geklärt.
In einigen Fällen besteht die Möglichkeit für eine Pflege zu Hause, Leistungen über das Bezirksamt zu beantragen. Das richtet sich jedoch nach Ihren Einkommensverhältnissen, die dann offen gelegt werden müssen.
Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Wenn Patienten eine Pflegestufe bewilligt bekommen haben, keine professionelle Hilfe bei der Pflege in Anspruch nehmen und ihre Pflege selbst organisieren, müssen diese Patienten Pflegeberatungsbesuche durch eine zugelassene Pflegestation nachweisen:
1. bei Pflegestufe I und II einen halbjährlichen Beratungsbesuch
2. bei Pflegestufe III einen vierteljährlichen Beratungsbesuch
Im Vordergrund der Beratungsbesuche sollen die Anleitung und Beratung des Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen, nicht die Kontrolle stehen.
Diese Beratungsbesuche sind im § 37 des SGB XI gesetzlich festgelegt und müssen von den Patienten abgerufen werden, da sie sonst ihren Anspruch auf das Pflegegeld verlieren.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
Ist eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr.
Die Aufwendungen pro Jahr dürfen sich dabei bis auf 1.470,00€ belaufen. (Stand 2009)
Das bedeutet, dass z.B. eine zugelassene Pflegestation in dieser Zeit die Vertretung der Pflegeperson übernehmen kann. Wir könnten in dieser Zeit Leistungen der Körperpflege durchführen, die Mahlzeiten bereiten, den Haushalt in Ordnung halten und andere Dinge erledigen, welche sonst von der Pflegekraft übernommen werden.
Diese Leistungen werden bei der Pflegekasse beantragt. Die Abrechnung erfolgt dann durch uns direkt mit der Pflegekasse.
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Patienten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf § 45b SGB XI
Diese Leistungen betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Das trifft bei demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen zu, welche zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen können.
Die zusätzlichen Leistungen können bei der Pflegekasse beantragt werden. Je nach Umfang des Betreuungsbedarfes bewilligt die Pflegekasse dafür 100,00 Euro oder 200,00 Euro pro Monat.
Dieses Geld dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten bei der Inanspruchnahme von zusätzlichen Leistungen entstehen.
Dazu gehören Angebote, welche pflegende Angehörige zu Hause unterstützen und entlasten sollen. Dabei ist dann die Anwesenheit der Pflegepersonen nicht nötig, so dass diese auch einmal „frei“ haben und sich die Pflegekräfte um die Patienten kümmern.
Das können zum Beispiel der Besuch von Tagesstätten, Nachtpflegeeinrichtungen, oder auch niedrig-schwellige Angebote sein.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen grenzen sich klar vom Regelangebot (§ 36 SGB XI) der ambulanten Pflege ab!
Zum Beispiel sind möglich:
• Spaziergänge zur Steigerung des Wohlbefindens
• Beaufsichtigungen, Beschäftigungen, spielen, Biografiearbeit
• Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen, zu Festlichkeiten
• persönliche Hilfestellung in Krisensituationen
• Gespräche und Entlastung der Angehörigen – z.B. ohne Anwesenheit des Patienten